Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1)Verkaufsobjekte/Service und deren Limiten/Ausschluss von Verantwortlichkeiten
2) Produktion und Verkauf eines Austauschteils nach Auftrag, nicht als fertiges, unabhängiges Teil zu Versand (Vorgaben im Bereich der Reparatur)
3) Tuning und Restyling
4) Bezahlung
5) Lieferung/Versand
6) Urheberrechte und Vervielfältigungsrechte, Vertraulichkeitsklausel
7) Verhältnis mit dem Käufer/Auftraggeber
8) Zuständigkeit
9) Verträge mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der EU haben
10) Einverständnisserklärung


1) Verkaufsobjekte/Service und deren Limiten/Ausschluss von Verantwortlichkeiten

1.1) APC mit Sitz in Via del Castello 1, 28827 VALLE CANNOBINA, VB – ITALIEN, produziert manuell und verkauft Autoteile, vorwiegend Stoßfänger und Zusatzteile, die man auch als Aftermarket Vintage Teile bezeichnen kann. Dies zur dekorativen Gestaltung des Originals.


1.2) Diese Teile können von dem Käufer/Auftraggeber bestellt werden sowohl für Instandsetzung als auch personifiziertes Design. Dies ist immer bezogen auf die spezifische Nachfrage des Kunden und auf seine Bedürfnisse, im Vertrag dargestellt auch als Unterauftragsvergabe oder Unterliefervertrag.


1.3) Folgendes wird spezifiziert:
a) Für den Fall, dass es sich beim Auftrag, der seitens des Kunden an APC vergeben wird, um die Herstellung eines Einzelteils handelt, welches APC nach besten Wissen und Gewissen fertigen wird ohne dass APC dabei sich dem Kunden unterordnen muss, werden die Materialien zur Herstellung vom Kunden geliefert.
b) Wenn es sich hingegen um einen Untervertrag handelt, also in der Form, dass APC als offizieller Lieferant agiert, und es sich daher um die Herstellung einer sehr hohen Stückzahl handelt, ist es an APC die dafür nötigen Mittel und Investitionen bereit zu stellen.
c) Im Falle eines Zulieferervertrags ist es an APC, sich dahin gehend zu verpflichten, ohne Zwang einer Unterordnung, diese Arbeit im Auftrag des Kunden zur Fertigstellung der vom Kunden gelieferten Teile und Materialien oder der Rohstoffe, die vorab vom Kunden geliefert wurden, auszuführen. APC verpflichtet sich, Produkte oder Dienstleistungen dem Kunden zu liefern, welche dahingehend genutzt oder in dem für den Kunden wichtigen wirtschaftlichen Ablauf und in den Produktionsbereich eingefügt werden können mit der Berücksichtigung und Erhaltung des dafür vorgelegten Projektes, der technischen Kenntnisse und Technologien, der Modelle oder Prototypen, die vom Kunden geliefert wurden.

 

2) Produktion und Verkauf eines Austauschteils nach Auftrag, nicht als fertiges, unabhängiges Teil zu verstehen (Vorgaben im Bereich der Reparatur).

2.1) Sollte der Käufer/Auftraggeber dieses Teil als Austauschteil als zu ersetzendes Teil benutzen wollen, welches als solches in Auftrag gegeben wurde, unterliegt die ausführende manuelle Aktivität von APC der Disziplin von Art. 110, Paragraph 1, des Reglements (CE) n. 6/2 002 des Rates über Zeichnungen und Modelle der Union, welche die Produktion derselbigen, für Reparationen, ausschließt. 2.2) Für diesen Fall akzeptiert der Käufer/Auftraggeber in jedem Falle, in Basis der Verordnung EU2007/46/CE e des Dekrets der
Minister der Infrastrukturen und des Transports vom 28 April 2008, n. 32721, APC nicht als Produzenten des Teils zu sehen, zumal selbige nicht verantwortlich, weder den Zulassungsstellen gegenüber noch für alle nötigen Abläufe, für die Zulassung und der dahin gehenden Konformität der Produktion, zumal einzig der Käufer/Auftraggeber als Produzent hierbei für den Verwendungszweck auftritt und verantwortlich zeichnet, wie in der Verordnung EU 2144/2019 und mit Zusatz 858/2018, beschrieben.

2.3) Immer für diesem spezifischen Fall und auf Basis der verabschiedeten Norm der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Gerichtshofs, mit Urteil vom 20 Dezember 2017 (zusammengefügte Verfahren C.397/16 und C 435/16) mit klarer und sichtbarer Deutung des Produktes selbst, seiner Verpackung, in den Katalogen und Dokumenten des Verkaufs, dass dieses Teil dem Schutz des Designs unterliegt von dem APC nicht der Urheber ist und daher der Käufer/Auftraggeber es akzeptiert, dass dieses Teil einzig für die Reparation vorgesehen und die Verantwortung dafür dem Käufer/Auftraggeber obliegt, um den Originalaspekt wieder herzustellen.

2.4) Der Käufer verpflichtet sich und zeichnet voll verantwortlich, das Teil der Norm für Reparationen entsprechend zu benutzen und der Verkäufer lehnt jede Verantwortung ab, sollte selbiges dem nicht entsprechen, immer auf der Basis der Vereinbarungen zur Reparatur und der Normen der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der Zulassungen und auch der einzelnen Staaten, auch nicht der EU angehörenden, wo die Reparatur und Zulassung vorgenommen werden.

2.5) Hiermit erklärt und verlangt APC, Verkäufer und Produzent, vom Käufer/Auftraggeber die Einwilligung, sollte das Teil für Reparaturen vorgesehen und benutzt werden, dass die Lieferung desselbigen niemals eine abgeschlossene technische Einheit darstellt. In der Form eines unabhängigen Teils nach Vereinbarung der Europäischen Gemeinschaftsnorm bezüglich Front- und Heckteile und der eventuellen gesetzlichen Vorgaben der Nicht-EU-Staaten und somit es sich um die Zulassung unterliegenden Teil handelt. Auch wird
in diesem Falle darauf hingewiesen, dass selbiges für die Verpackung, die technischen Spezifikationen und die Montageanleitung sowie der Verkaufskataloge gilt.

2.6) APC verpflichtet sich aber in solch einem Falle, mit vollem Bewusstsein und Einsatz mit dem Käufer/Auftraggeber zusammen zu arbeiten, auf dass selbiges gekauftes Teil die Charaktereigenschaften und Natur einer unabhängigen technischen Einheit erreicht, um eine Zulassung, auch in Ländern, die nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören, wo immer es geliefert wird, zu ermöglichen.

2.7) Diese Zusammenarbeit führt zu zusätzlichen Kosten deren Zahlung an den Verkäufer/Produzenten APC vorher mit dem Käufer/Auftraggeber vereinbart werden muss.

2.8) Auf Basis der EU-Normen muss diese Produktion und der Verkauf einzig mit dem Ziel gesehen werden, dass die Montage dieser Teile einzig der Verantwortung des Käufers/Auftraggebers obliegt, dies auf dem dafür vorgesehenen Fahrzeug sowie der Zulassung als auch der dafür notwendigen technischen Komponente.

2.9) APC lehnt in jedem Falle jedwede Verantwortung ab, sollte die Zulassung, in dem jeweiligen Land, nicht erfolgen kann, sofern nicht eine Vernachlässigung der von Seiten des Käufers/Auftraggebers geforderten technischen Spezifikationen bei Lieferung stattgefunden hat.

2.10) Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Teile in Rohform, also nicht lackiert und wie sie aus der Negativform kommen, geliefert werden. Eine Lackierung ist, gegen einen vorher vereinbarten Aufpreis und nach genauen technischen Vorgaben seitens des Käufers, bestellbar.

2.11) Das gelieferte Teil kann in keinem Falle zurückgegeben werden sowie auch die Kosten für zusätzlich geforderte Leistungen nicht erstattet werden können. Dieses gilt auch für Zusatzleistungen für die Zulassung im dafür vorgesehenen Land, sollte diese nicht erfolgen.

2.12) Im Moment des Kaufes muss der Käufer die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs angeben und der
Verkäufer wird daraufhin die dafür vorgesehene Teilenummer mitteilen.

3) Tuning und Restyling

3.1) Eine Nachfrage, nach der APC unterstützend bei Tuningmassnahmen und Restyling wirkt, auch nur im Styling, für Front und Heckteile, sofern nicht vom Hersteller genehmigt, oder von der Gesetzgebung des jeweiligen Land abgesegnet wurde, ist ausgeschlossen.

3.2) Was im Speziellen den Markt der USA angeht, so liegt die Verantwortung für die Zulassung bei einem Restyling beim Käufer/Auftraggeber nach der gesetzlichen Norm dieses Landes. Zudem übernimmt der Käufer/Auftraggeber die Rolle des Vertreters von APC, was den Import der Teile in seiner nicht fertigen Rohform und seiner Komponenten mit den Dazugehörigen nicht zugelassenen technischen Eigenschaften. APC verpflichtet sich in diesem Falle, eine Erklärung der technischen Eigenschaften zu liefern, welche denen in der Erklärung des gelieferten Teils entsprechen, um eine Zulassung bei der Zulassungsstelle durch den Käufer zu erreichen.

3.3) Für den kanadischen Markt erklärt sich APC bereit, die nötigen Aktivitäten für Reparatur oder Restyling, auf der Basis eines Auftrags, den folgenden Normen und der Gesetzgebungen dieses Landes entsprechend zu übernehmen: Das Ersetzen des Stoßfänger ist erlaubt, sofern die Struktur nicht modifiziert wurde und alle Elemente zur Aufnahme der kinetischen Energie im Falle eines Aufpralls beibehalten wurden und nicht in ihrer Form modifiziert oder deformiert wurden. Das Anbringen eines Flügels, Spoilers oder Schweller ist erlaubt, sofern selbige nicht in Kontakt mit den Reifen und der Spur kommen. Der Spoiler muss gut am Auto befestigt werden, ohne dass offene Kanten oder vorstehende Elemente entstehen. Es darf das Sichtfeld nicht einschränken und muss jederzeit und sofort ab montierbar sein, sollte dies von den Autoritäten gefordert werden. Auch in diesem Falle liegt die Verantwortung für die Zulassung einzig bei dem Käufer/Auftraggeber.

3.4) Für den britischen Markt erklärt sich APC bereit, die Teile für Reparatur und Restyling auf Bestellung zu liefern, sofern die Verantwortung für die Zulassung einzig beim  Käufer/Auftraggeber liegt. Hierzu kommen auch die Aktivierung über eine Agentur, zuständig für die Zulassung von Fahrerlaubnis, damit belegt wird, dass das Teil den gesetzlichen Standards entspricht, auch wenn diese nicht dem Original entsprechen und vom Ursprungshersteller produziert wurde, zudem erfolgen der Eintrag als neues Fahrzeug unter
sogenanntem “Kid -converted vehicle”, das Einreichen der Anfrage als “Build up vehicle inspection report” und die darauf folgende ausgestellte Bestätigung, dass das Fahrzeug dem Regeln für ein Strassenzugelassenes Fahrzeug entspricht.

3.5) Der Produzent/Verkäufer lehnt jedwede Verantwortung ab, nicht nur bezogen auf eine eventuelle nicht genehmigte Zulassung, sondern auch bezogen auf Schäden, die an  Personen oder Dingen entstehen können wenn selbige Teile illegal und ohne Genehmigung montiert wurden.

4) Bezahlung

4.1) Beide Seiten erklären sich hiermit einverstanden, dass der Vertrag erst Rechtsgültigkeit hat nach dem Eingang der Anzahlung von 50% des Gesamtpreises, sowohl für die Produkte als auch für die Dienstleistungen. Dies gilt nur bei Zahlung durch Banküberweisung (Rechnung). Bei Zahlung mit PayPal beachten Sie bitte Punkt 4.3). Gesetz dem Fall, dass der Käufer/Auftraggeber vom Kauf vor der Zahlung des Restbetrages bei Lieferung zurücktritt, verliert er diese geleistete Anzahlung, da diese zur Finanzierung der Vorleistungen und der Herstellung, nach Auftrag, des Teiles aufgewendet werden. Hier gilt, siehe auch Punkt “Verhältnis mit dem Käufer/Auftraggeber”, sofern das Produkt online erworben wurde, eine Storno Frist von 14 Tagen, in der der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann und damit auch die Anzahlung erstattet wird.

4.2) Gleiches gilt nach Eingang des Restbetrages vor der Lieferung. Sollte der Käufer/Auftraggeber die Ware nicht abnehmen, so verliert er auch, aus gleichen Gründen, den geleisteten Restbetrag und der Verkäufer behält diesen ein. Der Restbetrag ist vor der Lieferung zu begleichen in der Form von der Annahme, gesehen und akzeptiert seitens des Käufers/Auftraggebers nach Überprüfung bei APC und Unterschrift von selbiger für die Annahme, Übermittlung des technischen Datenblatts über das hergestellte Produkt oder Videoüberprüfung aus der Ferne, und Unterzeichnung des technischen Freigabeblattes zur Annahme für das hergestellte Produkt.

4.3) Zahlung über PayPal: Bei Zahlung über PayPal ist diese Regelung ausgeschlossen da eine gesplittete Zahlung nicht möglich ist. Hier muss der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kaufes geleistet werden. Eine eventuelle Ratenzahlung, wenn erwünscht, biete PayPal an.


5) Lieferung/Versand

5.1) Aus rechtlichen Gründen ist es APC nur möglich innerhalb der EU zu versenden. Für die Lieferung/Übergabe hat der Käufer/Auftraggeber zudem die Möglichkeiten einer Selbstabholung auf eigene Kosten und mit eigenen Mitteln.

Für alle anderen Länder außerhalb der EU ist eine Lieferung seitens von APC leider nicht möglich. Sehr wohl kann APC, sofern vom Käufer/Auftraggeber gewünscht, einen nahestehenden Spediteur vermitteln. Das Verhältnis, einschließlich der Zahlung der Dienstleistung, zwischen Spediteur und Käufer/Auftraggeber ist in jedem Fall unabhängig und steht in keiner Weise in Verbindung mit dem Erwerb des Produktes bei APC. Damit wird klar gestellt und von beiden Seiten akzeptiert, dass der Spediteur mit dem Vertrag, den der Käufer/Auftraggeber mit selbigen vereinbart, die volle Verantwortung für die Spedition übernimmt und somit APC dafür, nach der Übergabe des Produktes an den Spediteur, nicht mehr verantwortlich zeichnet. Auch bezüglich der technischen Vorgaben und Normen zu einer eventuellen Beschädigung durch den Transport sowie das Verlorengehen der Ware, übernimmt APC keinerlei Verantwortung.

APC verpflichtet sich, im Sinne der Regel 858/2018, die Verpackung in der Form zu gestalten dass die Wahre wehrend des Transports nicht beschädigt wird und übernimmt für die sachgerechte Verpackung die Verantwortung. Dies gilt sowohl für die Spedition in Länder der EU, für die APC, wenn vom Kunden/Käufer gewünscht, die Spedition organisiert, als auch für die Länder außerhalb der EU, bei denen der Kunde/Käufer die Spedition selber organisieren muss. Im letzteren Fall limitiert APC sich darauf die verpackte Ware dem vom Kunden/Käufer gewählten Spediteur zu übergeben.

5.2) APC stellt natürlich sicher, dass über seinen Sitz sowohl die persönliche Abholung seitens des Käufers/Auftraggebers als auch die Übergabe an dem vom Käufer/Auftraggeber gewählten Spediteur von statten gehen können.


6) Urheberrechte und Vervielfältigungsrechte, Vertraulichkeitsklausel

6.1) Für den Fall, dass der Käufer/Auftraggeber ein von APC hergestelltes Teil erwirbt, welches als dekorativ bzw. Vintage gilt, also in dem Sinne, dass APC ein nicht dem Original entsprechendes Teil liefert und somit als Prototyp bezeichnet werden kann (Restyling), immer mit Hinweis darauf dass die Zulassung dem Käufer/Auftraggeber obliegt und dass APC jede Verantwortung von sich weist, sollte eine Zulassung nicht genehmigt werden und der dadurch eventuell entstehenden schädlichen Nutzung, liegen trotzdem alle
Urheberrechte auf den Zeichnungen, dem Projekt und dem Modell bei APC. So gesehen ist es dem Käufer/Auftraggeber und Dritten nicht gestattet, dieses Teil zu kopieren oder zu vervielfältigen ohne, dass APC hierfür eine Genehmigung gegeben hat. Anders, wenn es sich um Instandsetzung, also Reparatur handelt. Im Falle der Länder, wo ein Restyling genehmigt wird, beansprucht APC, wenn es dem Käufer/Auftraggeber das von APC gestaltetes Teil verkauft hat, die Urheberrechte auf selbiges und das exklusive Recht, dieses beim Patentamt schützen zu lassen.

6.2) Beide Seiten vereinbaren absolutes Stillschweigen bezüglich aller geheimen Daten und Abläufe sowohl darüber, was die Organisation als auch der Aktivitäten der Firma angeht, welche sie im Verlauf des Vertragsverhältnisses erlangt haben.

7) Verhältnis mit dem Käufer/Auftraggeber

7.1) Sollte der Kauf der dekorativen Teile, die APC auf seiner Onlineplattform anbietet, seitens des Käufers/Auftraggebers über selbige Onlineplattform stattfinden, ungeachtet der Bestimmungen auch in diesem Vertrag über die Beziehungen zwischen Unternehmern, hat der Käufer/Auftraggeber das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anzahlung, vom Kauf zurück zu treten mit dem Recht, diese zurück erstattet zu bekommen.

8) Zuständigkeit

Die Zuständigkeit-Stelle bei eventuellen Streitigkeiten bezüglich des Vertragsabschlusses, der Vertragsumsetzung und der eventuellen Aufhebung des Vertrages ist die folgende:

Unioncamere Piemonte - Camera Arbitrale del Piemonte (camcom.it)

9) Verträge mit Kunden, die ihren Sitz ausserhalb der EU haben

9.1) Für den Fall, dass der Käufer/Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat, erklären sich beide Seiten damit einverstanden, sich an die Bestimmungen der Wiener Convention bezüglich internationalen Verkaufs zu halten, nur insofern im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich anders entschieden wurde oder es nicht vereinbar ist, mit dem, was im Vertrag beschlossen wurde.

10) Einverständniserklärung

Mit dem Häkchen unter diesen Vertrag erklärt sich der Käufer/Auftraggeber mit allen Paragraphen dieses Vertrages einverstanden im besonderen Bezug auf die Klauseln der Paragraphen 2 Punkt 2), 5), 8), 9), 11), Paragraph 3 Punkt 5); und Paragraph 4. Zudem bestätigt er diesen Vertrag gelesen zu haben und mit allen darin aufgelisteten Konditionen einverstanden zu sein.


Avv. Fabio De Siati Dottore in relazioni Interazionali P.IVA. 08560470729 Via Madonna Piccola 62 Martina
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